Praxistipp
Ablehnung von Patientinnen und Patienten
Im österreichischen Recht besteht grundsätzlich kein genereller Behandlungszwang für Ärztinnen und Ärzte an Patientinnen und Patienten. Eine Ausnahme gilt nur im Fall einer lebensbedrohlichen, unmittelbaren Notwendigkeit ärztlicher Hilfe (§ 48 ÄrzteG).
